Tennisclub Westpark e.V.
Satzung
http://www.tc-westpark.de/satzung.html

© 2011 Tennisclub Westpark e.V.
 

SATZUNG DES TENNISCLUB WESTPARK BRAUNSCHWEIG E.V. GEGRÜNDET 1983

§ 1 - Name und Sitz

Der am 15. Januar 1983 gegründete Tennis-Club Westpark (TCW) hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Tennis-Club Westpark ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen. Er führt im Namen den Zusatz  "eingetragener Verein" (e. V.).
Die Vereinsfarben sind weiß und grün.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben, insbesondere Tennis, Squash, Surfen, Wintersportgymnastik, sowie den Sport in seiner
Gesamtheit zu fördern und zu verbreiten.

  1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich
    und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
    Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  4. Es darf auch kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

Darüber hinaus wird der Verein durch geeignete Maßnahmen auch für die geistige Bildung seiner Mitglieder Sorge tragen, ohne dass eine
bestimmte politische oder konfessionelle Betätigung zum Vereinszweck gehört. Die letztgenannte Betätigung im Verein ist ausdrücklich verboten. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 - Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind zu beachten:

  1. Abhaltung von regelmäßig methodisch geordneten Sport- und Spielübungen sowie Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Plätze, Baulichkeiten usw.
  2. Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der erwähnten Übungsarten und Erhaltung der notwendigen Geräte, Plätze und Baulichkeiten erforderlichen Personen (Spielwarte, Schiedsrichter, Sportlehrer, Platzwarte, Sekretärin usw.). Ferner Beschaffung hierzu notwendiger Literatur.
  3. Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen, Bildung besonderer Jugendabteilungen.
  4. Durchführung von Wanderungen, Werbeveranstaltungen und Ferienspielen, Durchführung einer Statistik über die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

§ 4 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen, Sitz Hannover, mit seinen Gliederungen und Unterorganisationen (Bezirkssportbund, Stadtsportbund) und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 - Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der im
§ 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zwischen dem Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von dem Vorstand eine Sondergenehmigung dazu erteilt wird.

§ 6 - Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:

  1. Kinderabteilungen für Jugendliche bis zu 14 Jahren,
  2. Jugendabteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren,
  3. Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedbeitrag für das laufende Jahr im Voraus bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 8 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um den Verein und die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 9 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;
  2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 10 - Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes § 9 (2) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich, schuldhaft verletzt werden;
  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere der Beitragspflicht, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen vorliegender Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Sie ist endgültig.

§ 11 - Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 12 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sport ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;
  5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 4 genannten Vereinigungen, ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 4 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 13 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 14 - Mitgliederversammlung, Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern bis zu 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im Monat März oder April als sogenannte Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) zwecks Beschlussfassung über die im § 15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22.

§ 15 - Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  3. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das laufende Geschäftsjahr
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

§ 16 - Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten;
  2. Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer;
  3. Beschlussfassung über die Entlastung;
  4. Bestimmung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr;
  5. Neuwahlen
  6. besondere Anträge.

§ 17 - Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.

§ 18 - Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Dreiviertelmehrheit ist erforderlich für Rechtsgeschäfte, die sich beziehen auf An- und Verkauf oder Belastung von Grundstücken sowie bei geldlichen Verfügungen über 10.000,00 DM (5112,92 €) hinaus.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb des Vereins auftretende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenrat.
  2. Der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
  4. Der Schriftführer erledigt grundsätzlich den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederliste und in der Versammlung die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
  5. Der Sportwart leitet und regelt den Tennissportbetrieb des Clubs und alle damit zusammenhängenden Aufgaben.
  6. Der Jugendwart legt mit dem Sportwart die Spiel- und Übungszeiten fest. Er leitet und regelt die überfachliche Jugendarbeit im Club.

§ 19 - Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 - Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag mit bindender Kraft über Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 10. Er tritt auf Antrag des Vorstandes oder des betroffenen Vereinsmitgliedes oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Ehrenamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 6 Monaten, Verbot des Aufenthaltes auf dem Sportgelände, einschl. des Clubhauses.
  5. Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 21 - Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich Kassenprüfungen vorzunehmen und deren Ergebnis in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

§ 22 - Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß ist. Sämtliche Beschlüsse werden unbeschadet der Vorschriften des § 23 mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Über sämtliche Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kommt eine Beschlussfassung über die Vereinsauflösung nicht zustande, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 24 - Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Braunschweig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Sports.

§ 25 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.