§ 1 - Name und Sitz
Der am 15. Januar 1983 gegründete Tennis-Club
Westpark (TCW) hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Tennis-Club
Westpark ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
Er führt im Namen den Zusatz "eingetragener Verein" (e.
V.).
Die Vereinsfarben sind weiß und grün.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben,
insbesondere Tennis, Squash, Surfen, Wintersportgymnastik, sowie
den Sport in seiner
Gesamtheit zu fördern und zu verbreiten.
Darüber hinaus wird der Verein durch geeignete
Maßnahmen auch für die geistige Bildung seiner Mitglieder
Sorge tragen, ohne dass eine
bestimmte politische oder konfessionelle Betätigung zum
Vereinszweck gehört. Die letztgenannte Betätigung im Verein ist
ausdrücklich verboten. Der Verein ist politisch, religiös und
rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 - Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind zu beachten:
§ 4 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen, Sitz Hannover, mit seinen Gliederungen und Unterorganisationen (Bezirkssportbund, Stadtsportbund) und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 5 - Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller
Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der
Satzungen der im
§ 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für
Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zwischen dem Verein und
aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von dem Vorstand
eine Sondergenehmigung dazu erteilt wird.
§ 6 - Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche
Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich
zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift
bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB
erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters
maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes
erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das
aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den
Mitgliedbeitrag für das laufende Jahr im Voraus bezahlt hat, bzw.
ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt
ist.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das
Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 8 - Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um den Verein und die
Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte
Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 9 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 10 - Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes § 9 (2) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Sie ist endgültig.
§ 11 - Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
§ 12 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
§ 13 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 14 - Mitgliederversammlung, Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung
zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes
Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre
haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Mitgliedern bis zu 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die
Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im Monat März oder
April als sogenannte Jahreshauptversammlung (ordentliche
Mitgliederversammlung) zwecks Beschlussfassung über die im § 15
genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch
den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einladungsfrist
von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen
Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22.
§ 15 - Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
§ 16 - Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
§ 17 - Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
§ 18 - Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den
Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Dreiviertelmehrheit ist erforderlich für Rechtsgeschäfte, die sich
beziehen auf An- und Verkauf oder Belastung von Grundstücken sowie
bei geldlichen Verfügungen über 10.000,00 DM (5112,92 €)
hinaus.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder
sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen
deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch
geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb des Vereins
auftretende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu
schlichten.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
§ 19 - Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 - Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag mit bindender Kraft über Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 10. Er tritt auf Antrag des Vorstandes oder des betroffenen Vereinsmitgliedes oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist
diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 21 - Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich Kassenprüfungen vorzunehmen und deren Ergebnis in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
§ 22 - Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß ist. Sämtliche Beschlüsse werden
unbeschadet der Vorschriften des § 23 mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich
durch Handaufheben.
Über sämtliche Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die
gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 23 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kommt eine Beschlussfassung über die Vereinsauflösung nicht zustande, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24 - Vermögen des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Braunschweig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Sports.
§ 25 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
